Rückgabe von Gutscheinen bei Groupon, DailyDeal & Co.

Gutscheine von Groupon & Co. haben in der Regel nur kurze Laufzeiten. Vergisst man den Gutschein oder kann ihn wegen Krankheit, Terminproblemen o.ä. nicht einlösen, stellt sich für den Käufer die Frage nach den Rechtsfolgen, wenn die Gutschein-Gültigkeit bereits abgelaufen ist.

Wie ist die Rechtslage bei abgelaufenen Gutscheinen?

Gutscheine, die man käuflich erwerben kann, sind sog. Inhaberkarten i.S.d. § 807 BGB. Der Käufer eines solchen Gutscheins erlangt damit das Recht, vom Aussteller des Gutscheins (z.B. Groupon) die Leistung zu fordern, die sich aus dem Gutschein ergibt, also z.B. einen Rabatt auf ein Essen in einem bestimmten Restaurant zu gewähren. Der Gutschein ist dabei grundsätzlich nicht personengebunden, d.h. die Leistung ist stets demjenigen zu gewähren, der im Besitz des Gutscheins ist. Der Gutschein kann also auch weitergegeben werden, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist.

Laufzeit von Gutscheinen – was gilt?

Befindet sich auf dem Gutschein keine Regelung zur Laufzeit des Gutscheins, so gelten die allgemeinen Verjährungsfristen des BGB: nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt gem. § 199 I BGB aber erst mit Ablauf des aktuellen Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

Bsp.: Gutscheinkauf: Juni 2012. Beginn der Verjährungsfrist: 31.12.2012. Einlösung des Gutscheins: spätestens 31.12.2015 um 24:00 Uhr.

Ist der Gutschein hingegen nur zeitlich befristet einlösbar (wie regelmäßig bei Groupon & Co.), so ist in der Rechtsprechung umstritten, ob eine solche Beschränkung zulässig ist. Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung gibt es hier bisher nicht. Erst Anfang Mai 2012 entschied jedoch das AG Köln, dass ein Groupon-Gutschein nicht auf ein Jahr begrenzt werden darf (Urteil vom 04.05.2012 – Az.: 118 C 48/12 – http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2012/118_C_48_12_Urteil_20120504.html), da eine solche Regelung nicht mit den wesentlichen Grundgedanken des AGB-Rechts vereinbar und damit rechtswidrig ist. Vielmehr ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren maßgeblich. In diesem Sinn hatte auch das LG München (Urteil v. 05.04.2007 – Az.: 12 O 22084/06 – http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=681) entschieden, dass eine Gültigkeitsbefristung eines Amazon Gutscheins auf ein Jahr gem. § 307 I 1 BGB unwirksam ist, da hierin ein Eingriff in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung gesehen wird. Auch hier galt dann die bereits o.g. gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Auch das OLG München (Urteil v. 17.01.2008 – Az.: 29 U 3193/07 – http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1507) sieht eine Befristung auf ein Jahr ab Ausstellung als Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 305ff. BGBan. In den o.g. Urteilen wird jedoch auch klargestellt, dass kurze Gutscheinfristen in bestimmten Einzelfällen (insbesondere nach Art und Wert des Gutscheins) zulässig sein können. Anders entschied jedoch das LG Berlin (Urteil vom 25.10.2011 – Az.: 15 O 663/10), als es eine zeitliche Befristung von Groupon-Gutscheinen für zulässig ansah. Zeitliche Befristungen sind demnach nur unzulässig, wenn der Kunde einseitig benachteiligt wird, d.h. trotz voller Gutscheinzahlung keine äquivalente Gegenleistung erhält. Laut den Berliner Richtern erhält ein Kunde bei Groupon jedoch wegen den Schnäppchenangeboten von Grund auf mehr für sein Geld. Auch geht der Groupon Kunde grundsätzlich davon aus, dass er die Leistung nur zeitlich sehr begrenzt einlösen kann, weswegen eine zeitliche Befristung in der Regel als angemessen angesehen wird.

Rückerstattung der Kaufsumme für abgelaufene Gutscheine?

Der Inhaber eines abgelaufenen, aber bereits bezahlten Gutscheins hat die Möglichkeit, vom Aussteller des Gutscheins zumindest einen Teil der bezahlten Summe zurückzuverlangen. Der Käufer des Gutscheins ist in Vorleistung getreten, indem er den Gutschein bereits bezahlt hat. Nach den o.g. Urteilen ist der Aussteller ungerechtfertigt bereichert und verpflichtet, diese Bereicherung herauszugeben. Die Höhe hängt dabei insbesondere von dem den Dienstleister ausbleibenden Gewinn und dem den Käufer entstandenen Schaden ab.

Fazit

Ist das Gültigkeitsdatum eines Gutscheins bereits überschritten, besteht durchaus die Möglichkeit, sich einen Teil des Gutscheinwerts zurückholen. Auch wenn die Rechtsprechung sehr verbraucherfreundlich ist, ist man bislang jedoch – wenn man einen Rechtsstreit vermeiden will – auf die Kulanz der Gutschein-Anbieter angewiesen, die nach ihren AGB zumindest einen Umtausch gegen eine ca. zehnprozentige Bearbeitungsgebühr zulassen. Will man jedoch die volle Rückerstattung, bleibt einem nur der Rechtsweg.

Sebastian Ehrhardt, 10. Juni 2012

Sofern nicht anders angegeben, beträgt die Mindestlaufzeit 24 Monate. Die Kündigungsfrist liegt bei 3 Monaten vor Vertragsende, ansonsten verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate.