Bei uns im Blog mehren sich die Leasingangebote für Elektrofahrzeuge und Plug-In-Hybride (Verbrenner gepaart mit einem Elektromotor mit kleiner Batterie, die aufgeladen werden kann – zu erkennen an der Ladebuchse, die „normale“ Hybridfahrzeuge oder „Mild-Hybrid“-Fahrzeuge nicht haben). Dies liegt vor allem am Beschluss des Koalitionsausschusses für eine erhöhte Kaufprämie für Elektrofahrzeuge: Elektroauto-Prämie oder auch „Innovationsprämie“ genannt.

Da das doch etwas komplex geworden ist, versuchen wir mal Licht ins Dunkel zu bringen.

Innovationsprämie: Förderung für Elektroautos

Während die Förderung bisher allein unter dem Namen „Umweltbonus“ bekannt war und die Fördersumme gerecht zwischen Autohersteller und Staat aufgeteilt waren, hat man dem ganzen nun einen neuen Namen gegeben und der staatliche Anteil hat sich verdoppelt und heißt nun Innovationsprämie.

Dies ist unter anderem eine der Maßnahmen, die man unter der Überschrift „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ in einem Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 beschlossen hat.

Förderung auch rückwirkend geltend – max. 4. Juni 2020

Diese neue Innovationsprämie gilt dabei nicht nur für alle neuzugelassenen Fahrzeuge, sondern für alle Fahrzeuge, die nach dem 4. Juni 2020 zugelassen worden sind. Des Weiteren ist sie bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Der bisherige Umweltbonus wurde jedoch bis Ende 2025 verlängert.

Welche Fahrzeuge werden gefördert?

Mit der neuen Innovationsprämie werden wie mit dem vorherigen Umweltbonus nur folgende Fahrzeuge gefördert:

  • reine Elektroautos
  • Plug-In-Hybride (von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge)
  • Brennstoffzellenautos (Wasserstoff)
  • Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emmissionen aufweisen
  • Fahrzeuge mit höchstens 50g CO2/km
  • entsprechende Gebrauchtfahrzeuge

Hierfür wurde ein Budget iHv 2,2 Milliarden Euro beschlossen. Wie hoch die Prämie im Einzelnen ausfällt schauen wir uns nun mal genauer an.

Wer darf Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Fahrzeug gemäß Nummer 3 der Richtlinie als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird. Nicht antragsberechtigt sind z.B. Automobilhersteller. Auch das Autohaus darf den Antrag nicht für euch stellen.

Das Fahrzeug muss im Inland mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin/den Antragsteller zugelassen sein. Im Fall des Leasings erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von 12 Monaten bis einschließlich 23 Monaten auf 12 Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate. Die Mindesthaltedauer muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erfüllt sein.

Doppelförderung?

Der BAFA-Umweltbonus kann mit diesen Programmen kombiniert werden:

  • Sofortprogramm Saubere Luft – BMU
  • Flottenaustauschprogramm Sozial und Mobil – BMU
  • Förderrichtlinie Elektromobilität – BMVI
  • Förderrichtlinie Markthochlauf NIP2 – BMVI
  • Klimaschutzoffensive für den Mittelstand (KfW)
  • Wirtschaftsnahe Elektromobilität – WELMO (Land Berlin)
  • Klimaschutzförderrichtlinie Unternehmen (Land Mecklenburg-Vorpommern)
  • BW-e-Gutschein (Land Baden-Württemberg)
  • Förderprogramm Inklusionstaxi Berlin (Land Berlin)

Da einfach mal schlau machen, das würde hier den Rahmen sprengen! Die NRW-Förderung (Programm Progres „Saubere Luft“) wurde mittlerweile eingestellt, um eine Doppelförderung zu vermeiden.

Übersicht der Fördersummen für Fahrzeuge

Wie schon eingangs erwähnt, verdoppelt der Bund seinen Anteil bei der Förderung, wobei der Herstelleranteil gleich bleibt.

Welche Fahrzeuge sind förderfähig?

Zwar wird immer von „Elektroautos“ gesprochen, per Definition sind aber auch einige Hybrid-Fahrzeuge mit dabei. Konkret ist das wie folgt definiert:

  • Das Elektrofahrzeug muss ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug sein. Es muss den Fahrzeugklassen M1 oder N1 (bzw. N2 soweit es mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland geführt werden darf) zugeordnet sein. Der Netto-Listenpreis des Basismodells darf 65.000€ nicht überschreiten.
  • Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind solche, deren maximale CO2-Emission je gefahrenem Kilometer 50 Gramm nicht übersteigt oder eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine erreicht.
    • Bei Anschaffung bis zum 31. Dezember 2021 beträgt diese elektrische Mindestreichweite 40 km,
    • bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 beträgt sie 60 km und
    • bei Anschaffung nach dem 1. Januar 2025 beträgt diese 80 km.
  • Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emissionen verursachen, sind reinen Batterieelektrofahrzeugen gleichgestellt.
  • Fahrzeuge, die höchstens 50 g CO2-Emissionen pro Kilometer vorweisen, sind von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gleichgestellt.

Hierbei muss aber gesagt werden, dass man in zwei Preissegmenten unterscheidet. Günstigere Fahrzeuge werden mehr gefördert als teurer. Als Preisgrenze hat man sich auf 40.000€ netto Liste (ohne Ausstattung) geeinigt. Für diese Gruppe gilt folgende Förderung:

Fahrzeuge unter 40.000€ netto / 46.400€ brutto

Fahrzeugtyp Bundesanteil Herstelleranteil Gesamt
Elektroauto 6.000€
(bisher 3.000€)
3.000€ 9.000€
(früher 6.000€)
PlugIn-Hybrid 4.500€
(bisher 2.250€)
2.250€ 6.750€
(früher 4.500€)

Zu dem zweiten Preissegment gehören alle entsprechenden Fahrzeuge mit einem Netto-Listenpreis über 40.000€. Aber auch hier gilt eine Obergrenze. Diese liegt bei 65.000€ netto Liste (Basismodell). So fällt zum Beispiel der Audi e-tron 55 (mit großer Batterie) beispielsweise raus.

Fahrzeuge über 40.000€ netto, aber unter 65.000€ netto / 75.400€ brutto

Fahrzeugtyp Bundesanteil Herstelleranteil Gesamt
Elektroauto 5.000€
(bisher 2.500€)
2.500€ 7.500€
(früher 5.000€)
PlugIn-Hybrid 3.750€
(bisher 1.875€)
1.875€ 5.625€
(früher 3.750€)

Hinzu kommt dann natürlich die unveränderte Förderung durch den Hersteller iHv 3000€ bzw. 1875€ (netto), die ihr aber als brutto gerechnet – also mit MwSt. -vom Kaufpreis abziehen könnt. Damit ergibt sich letztendlich folgende Übersicht:

Fahrzeugtyp Bundesanteil Herstelleranteil Gesamt
E-Autos bis netto 40.000€ 6.000€ 3.570€ 9.570€
E-Autos bis netto 65.000€ 5.000€ 2.975€ 7.975€
Plug-in-Hybride bis netto 40.000€ 4.500€ 2.677,50€ 7.177,50€
Plug-in-Hybride bis netto 65.000€ 3.750€ 2.231,25€ 5981,25€

AVAS: Fußgängerwarnsystem

Das akustische Warnsystem „AVAS“ (von Acoustic Vehicle Alert System) ist seit 01. Juli 2021 Pflicht. Vorher gab es hierfür teilweise 100€ Extra-Förderung. Wer ein Auto mit akustischem Warnsystem (AVAS) kauft, bekommt zusätzlich 100€ Bonus. Dies gilt ebenfalls für Nachrüstlösungen. Es schützt vor allem Fußgänger und Fahrradfahrer, indem es durch ein Geräusch bei niedrigen Tempo auf sich aufmerksam macht.

Leasing

Ja, auch im Leasing ist eine Förderung möglich und gewünscht. Nachdem anfangs findige Anbieter extrem kurze Leasingdauern mit voller Prämie rechneten, wurde das dann klargestellt und seitens der Bafa unterschieden je nach Laufzeit. So gibt es bei kurzer Leasinglaufzeit auch nur eine anteilige Prämie, wie die nachfolgende Tabelle zeigt:

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Link)

Beispielrechnung

Und hier noch eine Musterrechnung zur Umweltprämie:

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Und was ist mit Gebrauchtwagen?

Die Innovationsprämie gilt auch für „junge“ Gebrauchtwagen. Natürlich müssen auch hier einige Voraussetzungen erfüllt sein:

Wichtig: keine Doppelförderung möglich!

Weitere (Steuer)vorteile für E-Autos

Schauen wir uns mal an, wo man noch sparen kann.

Keine Kfz-Steuer!

FahrerInnen rein elektrobetriebener Fahrzeuge kommen weiterhin in den Genuss der Befreiung von der Kfz-Steuer. Diese Befreiung gilt aber maximal zehn Jahre. Dies gilt zunächst erstmal nur für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2020 zugelassen werden. Im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms hat man sich jedoch darauf geeinigt, dass dies für Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2030 gewährt wird. Ein möglicher Halterwechsel steht dem nicht entgegen, da die 10 Jahre mit der Erstzulassung des Fahrzeugs beginnen.

Gesenkte Mehrwertsteuer – statt 19% nur noch 16%

Des Weiteren hat man sich auf eine kurzzeitige Senkung der Mehrwertsteuer geeinigt. Ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gilt eine Mehrwertsteuer iHv 16 %. Das betrifft zwar nicht nur die Automobilbranche, doch hier hat die Senkung mit ihre größte Wirkung. Wer sich also privat ein Auto kaufen/finanzieren möchte, der kann nochmal zusätzlich profitieren.

Dienstwagenregelung: im Bestfall 0,25% statt 1% Versteuerung

Seit Anfang 2019 gibt es zudem eine neue Dienstwagenregelung für Elektrofahrzeuge und Plug-In Hybride. Diese sieht vor, dass solche Fahrzeuge nur mit 0,5 % des Listenpreises versteuert werden müssen. Auch muss das Laden des Autos beim Arbeitgeber nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden. Darauf zu achten ist jedoch, dass ein etwaiges Plug-In Modell mindestens 40 Kilometer rein elektrisch fahren können muss oder weniger als 50 Gramm CO2 pro Kilometer emittiert.

Hier gab es jedoch auch Neuerungen:

  • Rein elektrische Dienstfahrzeuge werden nur noch mit 0,25 % des Listenpreises versteuert. Während früher eine Höchstgrenze von 40.000€ brutto galt, hat man diese nun auf 60.000€ erhöht.
  • Plug-In Hybride und reine Elektroautos mit einem höheren Bruttopreis werden weiterhin mit 0,5% versteuert.

Wallbox-Förderung mit pauschal 900€

Betrifft nicht direkt das Fahrzeug, aber bei Eigentum möchte man ja gerne schneller laden als mit normalem Hausstrom. Hierfür gibt es bundesweit eine pauschale 900€ Förderung dank des Kfw 440 Programms. Regional gibt es u.U. Alternativen bzw. Ergänzungen, z.B. in NRW für Gewerbe eine Förderung von 50% der Anschaffungskosten (+ pauschal 500€ bei eigenerzeugtem PV-Strom). Das haben wir hier im Artikel genauer angesehen:

So gibt’s den Umweltbonus: Antragsstellung bei der BAFA

Die Erhöhung des Umweltbonus wird im bestehenden System umgesetzt. Das bedeutet also, dass alles beim Alten bleibt und man auch in Zukunft seinen Antrag elektronisch beim BAFA stellen muss.

Das bedeutet auch erstmal, dass das Verfahren aussieht wie bisher. Die Förderung erfolgt in einem einstufigen Verfahren und das Fahrzeug muss vor Antragsstellung erworben und zugelassen worden sein!

Für die Antragsstellung müsst ihr dann, je nachdem ob ihr euch für Leasing oder Kauf entschieden habt, die entsprechenden Unterlagen herunterladen, ausfüllen und einreichen (elektronisch).

Beim Leasing müsst ihr i.d.R. mit der Höhe des Bafa-Anteils in Vorleistung geben beim Leasinggeber – das ist bei Überlegungen natürlich zu berücksichtigen.

Benötigte Unterlagen

Kauf

  • die Rechnung
  • die Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben (das Formblatt wird im Anschluss an die elektronische Antragstellung generiert und zum Download bereitgestellt)
  • bei Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs zusätzlich:
    • ein Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) oder einer Neufahrzeugrechnung. Schwacke-Gutachten und Gutachten anderer Organisationen sowie Konfigurationen, Angebote oder Bestätigungen des Händlers werden nicht als Nachweis akzeptiert!
    • und sofern kein DAT-Gutachten vorgelegt wird: eine Erklärung über die Laufleistung des Fahrzeugs von maximal 15 000 Kilometern zum Zeitpunkt der Zulassung auf die Zweithalterin/den Zweithalter. DieErklärung ist über das Formular „Nachweispaket von Gebrauchtwagen (Link BAfA)“ durch eine amtlich anerkanntePrüforganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen zu bestätigen und bereits bei der Antragstellung vorzulegen. Die Angabe der Laufleistung in den Vertragsunterlagen genügt nicht als Nachweis.

Leasing

  • Leasingvertrag
  • verbindliche Bestellung
  • Kalkulation der Leasingrate
  • die Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben (das Formblatt wird im Anschluss an die elektronische Antragstellung generiert und zum Download bereitgestellt)
  • bei Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs zusätzlich:
    • ein Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT) oder einer Neufahrzeugrechnung (Schwacke-Gutachten und Gutachten anderer Organisationen sowie Konfigurationen, Angebote oder Bestätigungen des Händlers werden nicht als Nachweis akzeptiert!)
    • und sofern kein DAT-Gutachten vorgelegt wird: eine Erklärung über die Laufleistung des Fahrzeugs von maximal 15 000 Kilometern zum Zeitpunkt der Zulassung auf die Zweithalterin/den Zweithalter. Die Erklärung ist über das Formular „Nachweispaket von Gebrauchtwagen  (Link BAfA)“ durch eine amtlich anerkanntePrüforganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen zu bestätigen und bereits bei der Antragstellung vorzulegen. Die Angabe der Laufleistung in den Vertragsunterlagen genügt nicht als Nachweis.

Nach dem Upload im BAfA-Uploadbereich inkl. unterschriebener Wahrheitserklärung wird über euren Antrag entschieden und der Bundesanteil auf das im Antragsformular angegebene Konto überwiesen.

Weiterführende Links im Überblick

Wir hoffen, dass diese Infos etwas Licht ins Dunkel des Prämien-Wirrwarrs der Umweltprämie bringen!

Stand 28.08.2021, alle Angaben ohne Gewähr. 

Wenn Du auf Anbieterlinks klickst und dann z.B. etwas kaufst, erhält Sparbote u.U. Geld vom jeweiligen Anbieter.
Für dich wird es dadurch nicht teurer. Hierdurch können wir unser tägliches redaktionelles Angebot gebührenfrei anbieten.