Garantie und Gewährleistung – Was ist aus Käufersicht jeweils zu beachten?

Kauft ein Verbraucher in einem Online-Shop ein Produkt und stellt sich später heraus, dass die Ware einen Mangel hat, so stellt sich für ihn regelmäßig die Frage, welche Rechte er nun geltend machen kann. Insbesondere die zu unterscheidenden Begrifflichkeiten „Garantie“ und „Gewährleistung“ werden in der Praxis immer wieder verwechselt. Der folgende Artikel möchte daher diese Verbraucherrechte erklären, damit Sie im Ernstfall die Unterscheidung kennen.

Überblick über die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche

Um kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, muss bei einem wirksamen Kaufvertrag zunächst ein Sach- oder Rechtsmangel gem. §§ 434, 435 BGB vorliegen. Ein Mangel liegt beispielsweise dann vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge oder eine andere Sache geliefert wird. Der Mangel muss bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – ohne Relevanz ist es dabei, ob dieser Mangel offensichtlich oder versteckt war, also erst später entdeckt wurde.

Liegt ein solcher Mangel vor, stehen dem Käufer gemäß § 437 BGB gestufte Gewährleistungsansprüche zu. Ohne dass es hierfür einer vertraglichen Vereinbarung bedarf, steht dem Käufer von Gesetzes wegen vorrangig das Recht zu, vom Verkäufer Nacherfüllung gem. § 439 I BGB zu verlangen. Dies bedeutet, dass der Käufer nach seiner Wahl vom Verkäufer verlangen kann, die Ware entweder zu reparieren (sog. Nachbesserung) oder eine mangelfreie Ware zu liefern (sog. Nachlieferung). Erst wenn dieser Nacherfüllungsanspruch keinen Erfolg hat oder vom Verkäufer verweigert wird, stehen dem Käufer nachrangig das Recht auf Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB), Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB) oder Schadensersatz gem. § 437 Nr. 3 BGB zu. Diese Rechte stehen dem Käufer gerade nicht gegenüber dem Hersteller, sondern nur gegenüber dem Händler zu, bei dem die Sache erworben wurde.

Diese Rechte hat der Käufer allerdings nur dann, wenn kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Ein solcher Ausschluss oder Modifikation der Käuferrechte ist jedoch gem. § 475 I BGB weitestgehend ausgeschlossen, wenn es sich – wie in aller Regel bei Kaufverträgen im Internet –  um einen Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer handelt. Vorsicht geboten ist also insbesondere bei Privatverkäufen (z.B. auf eBay), da hier ein gänzlicher Ausschluss der Mängelrechte nahezu vollumfänglich möglich ist.

Abgrenzung zur Garantie: wann wird diese für  Käufer relevant?

Anders als die Gewährleistungsansprüche setzt eine Garantie voraus, dass diese vor oder mit Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich vertraglich vereinbart wird – sie ist dabei völlig unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Der Garantiegeber ist völlig frei, welche Art von Garantie (z.B. „Preisgarantie“, „Zufriedenheitsgarantie“, „Vor-Ort-Garantie“ etc.) er geben will. Ein Anspruch auf Gewährung einer Garantie hat ein Kunde nicht – der Händler oder Hersteller kann diese vielmehr freiwillig gewähren, um das Vertrauen der Kunden in das Produkt zu stärken. Tritt dann der in der Garantie geregelte Garantiefall ein, stehen dem Käufer die eingeräumten Garantierechte zu, ohne dass diese gesondert nachgewiesen werden müssen. Zu unterscheiden sind insbesondere die Beschaffenheits- und die Haltbarkeitsgarantie, § 443 I 1. und 2. Fall BGB. Während die Beschaffenheitsgarantie eine bestimmte Beschaffenheit bei Übergabe garantiert (z.B. keine Pixelfehler beim Neukauf eines TFT-Monitors), verspricht der Verkäufer mit der Haltbarkeitsgarantie, dass die Ware über einen bestimmten Zeitraum nach Übergabe der Ware sachmangelfrei bleibt. Zu beachten ist noch, dass ein Händler die o.g. Gewährleistungsrechte nicht ausschließen kann (wie z.B. oft auf eBay), wenn er gleichzeitig eine Garantie einräumt, vgl. § 444 BGB.

Geltendmachung der Rechte

Während die Gewährleistungsrechte in der Regel innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden müssen gem. § 438 I Nr. 3 BGB (im Fall von Gebrauchtwaren kann diese Frist auf 12 Monate verkürzt werden), gilt im Fall einer Garantie, dass der Garantieanspruch in der gesetzlichen Frist von 3 Jahren gem. § 195 BGB verjährt.

Fazit

Wer als Verbraucher im Bereich des Online-Handels Waren einkauft und nach Erhalt der Ware feststellt, dass die Ware einen Mangel hat, sollte seine ihm zustehenden Rechte  genau kennen. Anders als im stationären Handel hat der Käufer hier in der Regel keine Möglichkeit, beim Händler vor Ort das Problem zu lösen. Der Verbraucher muss im Einzelfall dann genau prüfen, ob und welche Gewährleistungsrechte und/oder Garantieansprüche er geltend machen kann.

Sebastian Ehrhardt, 26.06.2012

 

[Sebastian Ehrhardt]