Welche Rechte haben Käufer von sog. „B-Ware“ und „refurbished“ Artikeln?

Gelegentlich werden Waren von Händlern als sog. „B-Waren“ oder „refurbished“-Artikeln verkauft. Zwar können diese Waren oftmals zu guten Konditionen erworben werden, Käufer wissen jedoch manchmal gar nicht, was Sie dann genau kaufen und welche Rechte sie bei etwaigen Mängeln geltend machen können. Hier setzt dieser Artikel an, der bei solchen Waren für Aufklärung sorgen möchte:

Was ist unter „B-Ware“ und „refurbished“ Artikeln überhaupt zu verstehen? 

Auf die Frage, was unter sog. B-Ware und refurbished Artikeln zu verstehen ist, gibt das Gesetz selbst keine Antwort. In aller Regel werden unter B-Waren Waren zweiter Wahl verstanden, die zwar neu oder neuwertig und voll funktionsfähig sind, aber nicht im normalen Sortiment eines Händlers verkauft werden. Vielmehr werden diese aufgrund bestimmter Umstände oftmals zu Sonderkonditionen, in der Regel mit Preisnachlass verkauft. Eine Klassifizierung als B-Ware findet oftmals bei folgenden Artikeln statt:

  • Artikel, bei denen die Originalverpackung beschädigt oder nicht mehr vorhanden ist (z.B. Ausstellungsstücke)
  • Retouren von Kunden (z.B. bei Ausübung des Widerrufsrechts), wenn Ware unversert zurückgegeben wird
  • Artikel mit kleineren (z.B. optischen) Mängeln, die dennoch tadellos funktionieren (z.B. bei kleineren Kratzern, fehlerhaften Aufdrucken etc.)
  • Sonder- oder Restposten, also solche Waren, die nicht verkauft wurden oder überzählige Restware

Refurbished Waren sind hingegen Geräte, die von einem Hersteller oder Händler generalüberholt, gereinigt, im Anschluss überprüft und nun wieder verkauft werden sollen. Diese Artikel sind also in aller Regel gebraucht, werden aber nun ebenfalls wieder vom Händler verkauft – oftmals mit einer Garantie, dass die Ware auch wirklich funktioniert.

Welche Rechte kann ein Käufer bei mangelhafter B-Ware und refurbished Artikeln ausüben?

Hat sich ein Käufer für den Kauf einer bestimmten B-Ware oder refurbished Ware entschieden, und weist diese in der Folge einen Mangel auf, so stellt sich für Käufer oftmals die Frage, welche Rechte sie in diesem Fall haben.

Wird ein solcher Artikel online von einem Unternehmer erworben und befindet sich der Käufer noch in der 14-tägigen Widerrufsfrist, kann er den Vertrag bei Nichtgefallen des Artikels grundsätzlich widerrufen.

Befindet sich der Kunde nicht mehr in der gesetzlichen Widerrufsfrist, kann er – egal ob es sich um B-Ware oder refurbished Artikel handelt – den Artikel nicht unmittelbar zurückgeben bzw. umtauschen: Zunächst steht Käufern das Recht zur Nacherfüllung, d.h. Nachbesserung der Ware oder Lieferung einer neuen Ware, zu.  Erst wenn dies vom Händler verweigert wird oder zweimal ohne Erfolg bleibt, können Käufer den Kaufpreis mindern oder weitergehende Rechte wie Rücktritt oder Schadensersatz geltend machen (unter weiteren Voraussetzungen).

Käufer sollten jedoch bereits vor dem Kauf genau auf die Artikelbeschreibung achten, um nach Erhalt der Ware feststellen zu können, ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt (wenn ein Fehler vorliegt, den der Händler nicht erwähnt hat) oder es sich tatsächlich nur um die Beschreibung z.B. der B-Ware handelt (z.B. Kratzer am Gehäuse). 

Wie lange haben Käufer diese Rechte bei Mängeln von B-Ware und refurbished Ware?

Bei gebrauchter Ware kann der Händler zwar grundsätzlich die Gewährleistungsrechte auf ein Jahr kürzen. Wie das Landgericht Essen (Urteil v. 12.6.2013, Az.: 42 O 88/12) und zwischenzeitlich auch das OLG Hamm (Urteil vom 16.01.2014 – Az.: 4 U 102/13) entschied, ist eine Kürzung der Gewährleistungsrechte aber nicht bei unbenutzter B-Ware möglich – obwohl gerade dies oftmals von Online-Händlern praktiziert wird!

Anders als bei gebrauchter Ware führt eine beschädigte Originalverpackung oder deren Fehlen nämlich ebenso wenig zu einer Erhöhung des Sachmängelrisikos, wie auch das einmalige Auspacken oder Vorführen einer Ware sowie das Anschauen der Ware durch den Kunden, so die Richter. Begründet wird dies damit, dass die Sache damit noch nicht bestimmungsgemäß verwendet, also noch nicht benutzt wurde. Oder anders formuliert: Käufer von B-Waren haben auch hier ein zweijähriges Gewährleistungsrecht!

Nicht grundlegend anders ist dies bei refurbished Artikeln: bei diesen liegt im Grundsatz ein gebrauchter Artikel vor, bei dem eine Begrenzung der Gewährleistungsrechte auf 1 Jahr zwar nicht unüblich ist. Ob dies zulässig ist, hängt auch hier davon ob, ob die Ware zuvor bereits bestimmungsgemäß vom Kunden verwendet wurde. Aber auch dann, wenn der Artikel vom Hersteller generalüberholt wurde und zuvor von einem Kunden schon benutzt wurde, kann der Händler eine längere Frist als 12 Monate einräumen.

Wer trägt die Beweislast für einen Mangel? 

Hat der gekaufte Artikel einen Mangel, gilt das Folgende: innerhalb der ersten sechs Monate liegt die Beweislast beim Händler: Will dieser für einen Schaden nicht haftbar gemacht werden, so liegt die Beweislast bei ihm, dass der Mangel bei Lieferung noch nicht bestand. Nach diesen sechs Monaten liegt die Beweislast für Mängel beim Käufer.

Aber Vorsicht: bei B-Ware als auch refurbished Artikeln haben private, nicht jedoch gewerbliche Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit, die Gewährleistung auch komplett auszuschließen.

Garantie bei B-Ware und refurbished Artikeln – Was gilt hier?

Unter einer Garantie versteht man – im Unterschied zu den gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsrechten – eine freiwillige Verpflichtung eines Händlers oder Herstellers für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware. Da diese freiwillig gewährt wird, ist es allein Sache des Händlers oder Herstellers, ob er diese dem Kunden gewähren möchte.

Oftmals werden Garantien mit den gesetzlichen Gewährleistungsrechten verwechselt, sind jedoch von diesen völlig unabhängig und wie bereits erwähnt: freiwillig vom Händler oder Hersteller eingeräumt! Die Geltendmachung der Ansprüche aus einer Garantie lohnt sich für Käufer insbesondere dann, wenn die Beweislast i.R.d. Gewährleistungsrechte (vgl. oben) nach 6 Monaten umgekehrt wird.

Fazit

Sowohl B-Ware als auch refurbished Produkte können für Kunden von großem Vorteil sein, da diese oftmals zu deutlich besseren Konditionen neue oder nahezu neuwertige Artikel erhalten. Aus rechtlicher Sicht stellen solche Waren ebenfalls keinen wirklichen Nachteil bzw. großen Unterschied zu Neuwaren dar. Dennoch sind Käufer von solchen Artikeln angehalten, besonderes Augenmerk auf die Artikelbeschreibung zu setzen, um ein späteres böses Erwachen zu vermeiden.

 

Sebastian Ehrhardt
Rechtsanwalt

[Sebastian Ehrhardt]