Widerrufsrecht im Online-Handel – Welche Rechte stehen mir als Verbraucher zu?

Grundsätzlich steht einem Verbraucher, der im Internet einen Vertrag schließt, gem. §§ 355 i.V.m. 312g BGB ein Widerrufsrecht zu. Dieses Recht ermöglicht dem Verbraucher, sich innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware wieder vom Vertrag zu lösen. Grund dieser Regelung ist es, den Nachteil des Verbrauchers auszugleichen, dass er die Ware bei Vertragsschluss nicht überprüfen kann, sondern erst, wenn er diese zugesendet bekommen hat.

Da sich das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht im Laufe der Zeit zu einer umfassenden Regelungsmaterie entwickelt hat, sollen im Folgenden lediglich die wesentlichen Grundzüge dargestellt werden.

Welche gesetzliche Grundlage hat das Widerrufsrecht?

Das Widerrufsrecht im Bereich des Online-Shoppings findet seine gesetzliche Grundlage in § 312g BGB. Danach steht Verbrauchern bei einem sog. Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 312c Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Unter Fernkommunikationsmitteln versteht das Gesetz neben E-Mails und dem Internet dabei insbesondere auch Briefe, Kataloge und Telefonanrufe (vgl. § 312c Abs. 2 BGB).

Für wen gilt das Widerrufsrecht?

Inhaber des Widerrufsrechts ist dabei immer nur ein Verbraucher gem. § 13 BGB, wenn dieser einen Vertrag mit einem Unternehmer gem. § 14 BGB geschlossen hat. Kauft man also beispielsweise bei einer Privatperson auf eBay ein bestimmtes Produkt, so hat man kein Widerrufsrecht, es sei denn, es wird ein solches ausdrücklich vereinbart. Verbraucher sind dabei alle Personen, die den Vertrag nicht aus gewerblichen oder selbständig beruflichen Zwecken abschließen.

Wann gilt das Widerrufsrecht nicht? 

§ 312g Abs. 2 BGB sieht einen Katalog an Vertragstypen vor, in denen kein Widerrufsrecht besteht. Nach § 312g Abs. 2 BGB besteht z.B. kein Widerrufsrecht, wenn

  • Waren geliefert werden, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB (z.B. ein gravierter Apple iPod), oder
  • Waren geliefert werden, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde (z.B. frisches Gemüse, Schnittblumen), § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB,

kein Widerrufsrecht besteht.

  • Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung geliefert werden, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB
  • Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte geliefert werden, mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, § 312g Abs. 2 Nr. 7 BGB, ohne dass es Voraussetzung ist, dass der Verbraucher seine Willenserklärung telefonisch abgegeben hatte.

Zudem gibt es ab 13. Juni 2014 kein Widerrufsrecht mehr bei Verträgen

  • zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, vgl. § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB. Es ist zu erwarten, dass hiervon insbesondere Bademoden und Unterwäsche erfasst sein werden.
  • zur Lieferung alkoholischer Getränke, sofern diese frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und ihr aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängig ist, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat.
  • die notariell beurkundet worden sind, da der Notar verbraucherschützend tätig werden kann.

Welche Fristen gelten im Widerrufsrecht?

Gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist europaweit einheitlich ab 13. Juni 2014 14 Tage. Die verlängerte Frist von einem Monat, wenn der Verbraucher nicht unmittelbar nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht informiert wurde, entfällt vollständig.

Beginn dieser Frist ist gem. § 356 Abs. 2 BGB nicht der Vertragsschluss im Internet, sondern erst, wenn der Verbraucher die Ware, bei mehreren Waren einer Lieferung die letzte Ware oder bei Lieferung von Waren über einen bestimmten Zeitraum die erste Teillieferung auch geliefert bekommt.

Wann verlängert sich die Frist?

Die Möglichkeit eines quasi „unendlichen“ Widerrufsrechts hat mit der Gesetzesnovelle zum 13. Juni 2014 eine Ende gefunden. Auch wenn der Händler den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat, endet das Widerrufsrecht nun spätestens 12 Monat und 14 Tage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn des Widerrufrechts.

Bis wann müssen die empfangenen Leistungen zurückgewährt werden?

Nach erfolgtem Widerruf hat der Verbraucher 14 Tage Zeit, die Ware zurück zu schicken. Auch der Unternehmer muss binnen dieser Frist den Kaufpreis erstatten und zwar auf dem gleichen Zahlungsweg, den auch der Verbraucher verwendet hat. Allerdings kann der Händler die Zahlung verweigern, bis er die widerrufene Ware oder eine Versandbestätigung zurückerhält.

Wie kann der Widerruf erklärt werden? 

Der Entschluss, den Widerruf zu erklären, muss eindeutig erklärt werden. Es ist dabei nicht notwendig, das Wort „Widerruf“ zu verwenden.  Der Gesetzgeber verpflichtet Online-Händler seit 13. Juni 2014, ein Muster-Widerrufsformular anzubieten, welches der Verbraucher auf elektronischen Weg an den Händler senden kann.

Schließlich kann der Verbraucher seine Vertragserklärung auch per Post, Fax oder E-Mail widerrufen. Seit 13. Juni 2014 kann der Verbraucher dies auch formlos (z.B. per Telefon) tun, wenn er dies möchte.

Wichtig zu wissen ist jedoch, dass ein kommentarloses Rücksenden der Ware durch den Verbraucher wie auch eine Annahmeverweigerung nicht mehr ausreicht, um einen Widerruf zu erklären. 

Muss ich einen Grund angeben, warum ich die Ware zurücksende?

Nein! Oftmals fordern Unternehmen zwar von ihren Kunden, einen Grund für die Rücksendung der Ware anzugeben, wenn sie ihr Widerrufsrecht ausüben. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass dieser Forderung weiterhin nicht nachgekommen werden muss: § 355 Abs. 1 S. 4 BGB stellt vielmehr klar, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss, auch wenn er ausdrücklich erklärt werden muss.

Welche Kosten entstehen mir für den Hin- und Rückversand der Ware?

Macht der Verbraucher vom Widerrufsrecht Gebrauch, möchte er in aller Regel auch seine Versandkosten erstattet bekommen. Zu unterscheiden sind dabei die Hinsendekosten, also die ursprünglichen Versandkosten vom Unternehmer zum Verbraucher, sowie die Rücksendekosten, also die Versandkosten vom Verbraucher an den Unternehmer.

Seit einer Entscheidung des EuGH (Urteil vom 15.04.2010 – Az.: C-511/08) steht fest, dass die Hinsendekosten grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen sind. Diese Regelung hat seit 13. Juni 2014 eine gesetzliche Grundlage in § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB gefunden. Der Verbraucher kann jedoch nur noch die Standardkosten für die Hinsendung verlangen. Etwaige Zusatzkosten, die z.B. für Express-Lieferungen entstehen, können gerade nicht ersetzt werden.

Die Rücksendekosten sind seit 13. Juni 2014 im Grundsatz vom Verbraucher zu tragen, unabhängig davon, welcher Warenwert gegeben ist. Alleinige Voraussetzung ist, dass der Verbraucher über seine Pflicht, die Kosten zu tragen, vorab im Rahmen der Widerrufsbelehrung gem. § 357 Abs. 6 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aufgeklärt wurde. Die ehemalige „40-Euro Klausel“ ist komplett entfallen. Fehlt es an dieser Aufklärung, trägt weiterhin der Unternehmer die Kosten der Rücksendung.

Beachtet werden muss die Besonderheit, dass Verbraucher auch nicht-paketversandfähige Ware  künftig per Spedition zurücksenden müssen. Möchte der Unternehmer dem Verbraucher auch hier die Kostenlast aufbürden, muss er ihm vorab die konkreten Kosten der Rücksendung nennen.

Besteht ein Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten (z.B. eBooks, Apps, Software etc.)?

Verbrauchern steht im Grundsatz bei digitalen Gütern, egal ob diese heruntergeladen oder lediglich gestreamt werden, nunmehr eindeutig ein Widerrufsrecht zu. Allerdings sollte der Unternehmer hier, wenn er nicht zum „kostenlosen Verleih“ werden will, das Widerrufsrecht ausschließen, indem

1. der Unternehmer sich bestätigen lässt, dass der Verbraucher dem sofortigen Start des Downloads ausdrücklich zustimmt,

2. der Verbraucher weiß dass er bei Start des Downloads sein Widerrufsrecht verliert

und

3. der Verbraucher auch tatsächlich mit dem Download/Streaming begonnen hat.

Hat der Verbraucher den jeweiligen Download-Vorgang noch nicht begonnen, ist es ihm unbenommen, den Kaufvertrag zu widerrufen.

Muss ich bei Ausübung des Widerrufsrechts gegebenenfalls Wertersatz leisten?

Sobald der Verbraucher die bestellte Ware erhalten hat, hat er grundsätzlich das Recht, die Ware so zu prüfen, wie er sie auch im Ladengeschäft prüfen könnte. Allerdings ist er bei einem Widerruf jedenfalls dann zum Wertersatz gem. § 357 Abs. 7 BGB verpflichtet, wenn

a) die Verschlechterung der Ware auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und

b) er zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und insbesondere über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder zumindest Kenntnis davon hatte.

Ein Wertersatz für gezogene Nutzungen ist seit 13. Juni 2014 vollständig entfallen.

Fazit

Das Widerrufsrecht gibt dem Verbraucher ein starkes Instrument an die Hand, um sich nach Vertragsschluss wieder vom Vertrag zu lösen. Für Betreiber von Online-Shops ist es jedoch oft Segen und Fluch zugleich: während viele Verbraucher auf den Online-Handel zum Bestellen von Waren – nicht zuletzt wegen des Widerrufsrechts – zurückgreifen und die Händler damit hohe Umsätze erreichen, müssen sie jedoch stets auch mit immensen Rücklauf-Zahlen der Artikel rechnen.

Die Gesetzesnovelle, die am 13. Juni 2014 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem erlassen, um die hohen Retourenzahlen im Online-Handel einzudämmen.

 

Sebastian Ehrhardt

[Sebastian Ehrhardt]